Apostille / Legalisation
Allgemeine Informationen
Apostille
ist die vereinfachte Form der Legalisation einer zur Verwendung im Ausland bestimmten Urkunde,
wobei die Echtheit der Unterschrift ohne Mitwirkung einer ausländischen konsularischen Vertretung durch
die zuständige inländische Behörde bestätigt wird. Ob eine Apostille genügt, ergibt sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen,
wie z.B. dem vom Standesbeamten zu beachtenden Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation (Haager Apostille-Übereinkommen); in GS Nr. 290 ist das Übereinkommen mit einer Übersicht
über die nach Art. 6 des Übereinkommens in der Bundesrepublik Deutschland zur Ausstellung der Apostille bestimmten Behörden
abgedruckt (vgl. auch Nr. A 5.2 PStG-VwV).
Legalisation
ist die amtliche Bestätigung durch eine Auslandsvertretung oder eine andere zuständige Behörde eines Staates darüber,
dass eine Urkunde von der dazu berechtigten Stelle oder Person ausgestellt worden ist; sie bestätigt nicht die Richtigkeit
der in der Urkunde enthaltenen Angaben. Eine vereinfachte Form der Legalisation ist die Apostille
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