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Neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus

Der Kreis Pinneberg hat heute seine Allgemeinverfügung angepasst, die zusammen mit der neu von der Landesregierung erlassenen Rechtsverordnung erweiterte Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus enthält.

 

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur noch alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Dabei sind die Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, erforderliche Termine und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiter möglich.

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen

Personennahverkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte.

 

Private Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern, Grillabende oder ähnliche Veranstaltungen, sind jetzt komplett untersagt (vorher bis max. 5 Personen zulässig). Dies gilt auch in Wohnungen, auf Privatgrundstücken und in privaten Einrichtungen. Kontakte zu anderen Personen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

 

Sitzungen von staatlichen und kommunalen Gremien (Sitzungen der

Stadt- und Gemeindevertretungen, des Kreistags sowie der Amtsausschüsse und der Verbandsversammlungen kommunaler Zweckverbände) sind unter Beachtung der Hygienehinweise des Robert-Koch-Institutes gestattet. Allerdings sind sie auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken. Für diese Sitzungen gelten keine räumlichen Zutrittsbeschränkungen, sodass sie bei Bedarf auch unter anderem in Sporthallen, Räumen in Schulen sowie in Gaststätten durchgeführt werden können. Speisen oder Getränke dürfen nicht serviert werden.

 

Die Allgemeinverfügung tritt ab sofort in Kraft und endet am Sonntag, 19. April

2020. Eine Verlängerung ist möglich.

 

Die Allgemeinverfügung des Kreises ist auf der Homepage des Kreises unter www.kreis-pinneberg.de  einsehbar

 

Die neue Rechtsverordnung des Landes regelt noch differenzierter, welche Dienstleistungen weiter angeboten und welche Geschäfte weiter geöffnet bleiben können oder auch geschlossen werden müssen.

 

Die Verordnung  wurde neu gefasst, so wurden jetzt  auch Tätigkeiten von Handwerkern und Dienstleistern verboten, die einen engen Kontakt zum Kunden erfordern, ohne medizinisch akut geboten zu sein, z.B. müssen Friseure, Massagesalons oder Kosmetikstudios schließen. Mit einer Positivliste wird geklärt, dass z.B. die medizinische Fußpflege gestattet ist. Die neu erlassene Rechtsverordnung des Landes und die in § 7 Abs. 1 dieser Verordnung erwähnte Liste der erlaubten Verkaufsstellen und der erlaubtes Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten ist auf der Internetseite des Landesregierung veröffentlicht (www.schleswig-holstein.de).

Die Verordnung tritt am 19. April außer Kraft. 

 

Oliver Carstens

Pressesprecher

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Veröffentlichung

Mo, 23. März 2020

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