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Duldung von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung für das Vorhaben Neubau der Bundesautobahn A20

Teilabschnitt 6: A23 bis L114

 

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nord beabsichtigt den Bau der Bundesautobahn A 20 durchzuführen.
Die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und –bau GmbH, Zimmerstraße 54
in 10117 Berlin wurde daher beauftragt, die Bundesautobahn A 20 zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit weiter zu planen und zu
bauen.


Um das Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, in der Zeit vom
01.09.2022 bis 31.08.2023 Vorarbeiten durchzuführen und zwar:

 

Bestandsaufnahme (Kartierung) für Umweltuntersuchungen
• Betreten der Grundstücke zur Erfassung der Schutzgüter, z. B. Flora und
Fauna innerhalb eines Vegetationszyklus


Vermessungstechnische Vorarbeiten
Betreten der Grundstücke zur Durchführung von
• Überprüfung, Erkundung, Vermarkung und Beobachtung des geodätischen
Grundlagennetzes
• Vermessungsarbeiten im Festpunktfeld
• Ortsbesichtigung, Geländeerfassung und Absteckungsarbeiten
• kurzfristigem Aufhalten von Fluchtstäben, Nivellierlatten und Reflektorstäben
mit Messprismen zur Anzielung mit entsprechenden Messinstrumenten
• temporärem Kennzeichnen von Mess- und Arbeitspunkten
• kurzfristigem Aufstellen von Messinstrumenten
• vorübergehendem Einschlagen oder Eingraben von Vermarkungen und/oder
Höhenfestpunkten


Bodenuntersuchungen
• Durchführung von Bodenuntersuchungen, Betreten und Befahren von Grundstücken, Durchführung von Bohrungen, Ablesen von Grundwassermessstellen
 

Ortsbesichtigungen
Folgende Grundstücke sind betroffen:

Gemarkung Flur Flurstück
Auufer 3,4 alle
Barmstedt 5,7,8 alle
Bokel 1,3,5,13,14,15,16 alle
Hohenfelde 1,2,3,4,5,6,8,9,10,15 alle
Horst 6,7 alle
Kronsmoor 3 alle
Lutzhorn 8,9,10 alle
Moordiek 1,2,3,4,5,6 alle
Moordorf 1,2,3,4,5 alle
Siebenecksknöll 2,3,4 alle
Osterhorn 1,2,3,4,6,7 alle
Overndorf-Grönhude 7 alle
Westerhorn 1,2,3,4,5,8,9 alle
Westermoor 3,4,5,6 alle

 

Eine Beeinträchtigung des Verkehrs im öffentlichen Straßennetz ist lediglich in einem
geringen Umfang zu erwarten. Außerhalb der Verkehrsflächen sind die Vorarbeiten mit
geringfügiger Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der Grundstücke verbunden.
Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16 a Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt. Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in
Geld nicht erreicht werden können, setzt die zuständige Behörde auf Antrag die Entschädigung fest.
Durch die Vorarbeiten wird noch nicht über die Zulassung und die Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.
Weitere Informationen zum Projekt finden sie unter:
https://www.deges.de/projekte/projekt/a-20-abschnitt-6-a-23-bis-l-114-noerdlich-bokel/
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorhabens wird hiermit die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.


Begründung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der o.a. Vorarbeiten erfolgt im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Das Vorhaben des Baus der A 20 ist in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der
als Anlage dem Bundesfernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) beigefügt ist, als Vorhaben
des „vordringlichen Bedarfs“ aufgenommen worden. Es dient der Deckung eines gesetzlich durch § 1 FStrAbG festgestellten Bedarfs.
Bei der Beurteilung der Dringlichkeit von Vorarbeiten hat weiterhin der in § 17e Abs. 2
FStrG geregelte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen
den Planfeststellungsbeschluss Beachtung zu finden.
Die Vorarbeiten sind erforderlich, um den Planungsprozess zu Ende zu führen.
Im Vergleich zu dem öffentlichen Interesse an der baldigen Durchführung der Vorarbeiten
sind die unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen der punktuellen Maßnahmen auf Ihren
Grundstücken geringfügig und reparabel sowie vorübergehender Natur.
Aus diesem Grund muss Ihr Interesse, durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen eine Aufschiebung dieser Arbeiten zu erreichen, dem öffentlichen Interesse am
Fortschreiten der Planung untergeordnet werden.
 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Duldungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei

 

Die Autobahn GmbH des Bundes,
vertreten durch die Geschäftsführung,
Niederlassung Nord,
Heidenkampsweg 96-98,
20097 Hamburg


erhoben werden.


Hamburg, den 26.08.2022


Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Nord
Heidenkampsweg 96-98
20097 Hamburg
gez. i.A. Holger Schütt